Unberührt bleibt die Anstellung in rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen oder anderen rechtlich selbständigen Einrichtungen wie z.B. Bildungseinrichtungen. Um einen personellen Austausch zwischen der verfassten Kirche und anderen Formen kirchlichen Lebens zu fördern, wird aber angestrebt, künftig vermehrt eine Personalgestellung landeskirchlich angestellter Diakon*innen zu diakonischen oder anderen rechtlich selbständigen Formen kirchlichen Lebens zu ermöglichen. Das entspricht der von der Kirchenverfassung (Art. 3 Abs. 1) gewollten Unterstützung und Förderung anderer Formen kirchlichen Lebens, setzt aber eine Klärung noch offener Fragen voraus, wie z.B. eine Klärung der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines damit ggf. einhergehenden Leistungsaustauschs.