➍ Netzwerk- und Strukturarbeit

Absatz 1

Die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Diakon*innen in der Landeskirche ist für alle landeskirchlich angestellten Diakon*innen verpflichtend. Die Jahreskonferenz „vergewissert den kirchlich-diakonischen Auftrag, arbeitet an der Weiterentwicklung des Berufsbildes mit, weist auf berufliche Missstände hin und wirkt auf förderliche Arbeitsbedingungen hin.“ (siehe „Ordnung der Konferenz der Diakon*innen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers“, 2020).

Absatz 2

Die Jahreskonferenz, die auf Einladung der Regionalbischöf*innen stattfindenden Sprengelkonvente (Artikel 55 Abs. 4 Nr. 2 KVerf) und die Kirchenkreiskonferenzen (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchenkreisordnung) sind Dienstgeschäfte.

Absatz 3

Die Diakoniegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Diakon*innen. Sie verstehen sich als Dienst-, Glaubens- und Interessengemeinschaften und dienen der geistlichen, persönlichen und fachlichen Förderung ihrer Mitglieder. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie von der Landeskirche unterstützt. Die Diakoniegemeinschaften werden bei grundlegenden berufspolitischen Entscheidungen einbezogen. Werden Diakon*innen, die Mitglieder einer Diakoniegemeinschaft sind, eingesegnet, so wird diese beteiligt.