Absatz 1
Für die Finanzierung von Diakon*innenstellen gelten an Stelle einer Einzelabrechnung im Rahmen des Gestellungsvertrages künftig dieselben Grundsätze wie für die Finanzierung von Pfarrstellen: die Mittel für die Finanzierung der Diakon*innenstellen sind grundsätzlich ebenso wie die Mittel für die Finanzierung der Pfarrstellen Teil der Gesamtzuweisung. Weil die Diakon*innen künftig aus dem landeskirchlichen Haushalt bezahlt werden, wird der Personalaufwand aber wie bei den Pfarrstellen mit der Gesamtzuweisung verrechnet, und die Gesamtzuweisung wird entsprechend gekürzt. § 10 des Finanzausgleichgesetzes ist entsprechend zu ändern.