➒ Stellenfinanzierung

Absatz 1

Für die Finanzierung von Diakon*innenstellen gelten an Stelle einer Einzelabrechnung im Rahmen des Gestellungsvertrages künftig dieselben Grundsätze wie für die Finanzierung von Pfarrstellen: die Mittel für die Finanzierung der Diakon*innenstellen sind grundsätzlich ebenso wie die Mittel für die Finanzierung der Pfarrstellen Teil der Gesamtzuweisung. Weil die Diakon*innen künftig aus dem landeskirchlichen Haushalt bezahlt werden, wird der Personalaufwand aber wie bei den Pfarrstellen mit der Gesamtzuweisung verrechnet, und die Gesamtzuweisung wird entsprechend gekürzt. § 10 des Finanzausgleichgesetzes ist entsprechend zu ändern.

Absatz 2

Durch dieses Verfahren ist unabhängig vom Vorliegen möglicher Befreiungstatbestände nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch ausgeschlossen.

Absatz 3

Grundlage der Verrechnung ist – ähnlich wie bei den Pfarrstellen – ein aus dem Arbeitgeberbrutto auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 zu berechnender Durchschnittsbetrag. Sollte es perspektivisch Stellen geben, die nach EG 11 bewertet sind (siehe unter 11.), wird bei der Verrechnung der Personalkosten mit der Gesamtzuweisung ein Zuschlag auf den Verrechnungsbetrag erhoben.

Absatz 4

Zu verrechnen sind alle im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises vorgesehenen und tatsächlich besetzten Stellen. Bei Vakanzen stehen die Mittel aus der Gesamtzuweisung den Kirchenkreisen daher wie bisher zu Verfügung.

Absatz 5

Zur Finanzierung von Übergängen oder zur vorübergehenden Finanzierung nicht einsetzbarer Personen wird es erforderlich sein, im landeskirchlichen Haushalt im begrenzten Umfang Mittel vorzuhalten. Die Bemessung dieser Mittel wird wesentlich von der weiteren Entwicklung des landeskirchlichen Haushalts abhängen. Um eine möglichst weitgehende Kostenneutralität zu erreichen, ist vorgesehen, die bislang bereitgestellten Mittel für Einzelzuweisungen zur Mitfinanzierung der Personalkosten beschränkt einsatzfähiger Mitarbeitender (sog. „Poolmittel“) bei Ausscheiden dieser Mitarbeitenden schrittweise zu verringern. Neue Einzelzuweisungen aus diesen Mitteln werden schon jetzt nicht mehr gewährt.

Absatz 6

Auch Diakon*innen, die zurzeit auf ganz oder teilweise drittmittelfinanzierten Stellen tätig sind, sind in die landeskirchliche Anstellung überzuleiten. Ähnlich wie bei drittmittelfinanzierten Pfarrstellen(-anteilen) muss das Finanzierungsrisiko in diesem Fall aber bei den Kirchenkreisen verbleiben. Die Stellen müssen auch bei Ausfall einer Drittmittelfinanzierung in dem Umfang verrechnet werden, wie sie im Stellenrahmenplan vorgesehen sind.