Absatz 1
Diakon*innen können nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung auch dann in Kirchenvorstände, Kirchenkreissynoden und die Landessynode gewählt oder berufen werden, wenn sie in einem Anstellungsverhältnis zur Landeskirche stehen. Zusätzlich haben sie künftig die Möglichkeit, für den Kirchenkreisvorstand zu kandidieren.