➓ Mitarbeitervertretung

Absatz 1

Mitarbeitervertretungsrechtlich sind Diakon*innen bei einer Anstellung auf der landeskirchlichen Ebene mit Gestellung für den konkreten Dienst in einem Kirchenkreis zwei Dienststellen zugeordnet, nämlich der Landeskirche und dem Kirchenkreis, in dem sie arbeiten. Um sicherzustellen, dass diese doppelte Zuordnung nicht mit einem Verlust von Beteiligungsrechten und dem Auftreten von Beteiligungslücken verbunden ist, steht ihnen wie bei anderen Personalgestellungen ausnahmsweise ein doppeltes Wahlrecht zu: zu einer landeskirchlichen Mitarbeitervertretung einerseits und zur Mitarbeitervertretung des jeweiligen Kirchenkreises andererseits.

Absatz 2

Diakon*innen können damit, wie in den bisherigen Diskussionen immer wieder gefordert, sowohl einer landeskirchlichen Mitarbeitervertretung als auch der Mitarbeitervertretung ihres Beschäftigungs-Kirchenkreises angehören und sind zu beiden Mitarbeitervertretungen wahlberechtigt. Zur Klarstellung soll dieser Grundsatz in das landeskirchliche Gesetz zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD-AnwG) aufgenommen werden.

Absatz 3

Die Zuordnung zur Mitarbeitervertretung des Beschäftigungs-Kirchenkreises ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD). Danach gelten Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, grundsätzlich als Mitarbeitende der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der sie tätig sind.

Absatz 4

Gleichzeitig bestimmt § 2 Abs. 3 MVG-EKD, dass die rechtlichen Beziehungen dieser Mitarbeitenden zu der entsendenden Stelle unberührt bleiben. Und § 5 Abs. 1 MVG-EKD eröffnet die Möglichkeit, im landeskirchlichen Recht zu bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeiter*innen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. Aufgrund dieser Öffnungsklausel kann in das landeskirchliche Gesetz zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes eine Regelung aufgenommen werden, die für die Berufsgruppe der Diakon*innen die Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung vorsieht. Für diese gelten die allgemeinen Bestimmungen des MVG-EKD: Bei 469 Diakon*innen (Stand: 01.04.2022) besteht die Mitarbeitervertretung aus neun Mitgliedern (§ 8 Abs. 1 MVG-EKD), und nach § 20 Abs. 2 MVG-EKD besteht ein Anspruch auf Freistellungen im Umfang von zwei 0,5 Vollzeitäquivalenten.

Absatz 5

Für die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung kommt es darauf an, welche Dienststelle faktisch die beteiligungspflichtige Entscheidung trifft:

  • Die landeskirchliche Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle Maßnahmen, die das Grundverhältnis der Anstellung betreffen, wie z.B. Einstellung, Abmahnung, Kündigung, Eingruppierung und Beschäftigungsumfang.
  • Auch die tatsächliche Beschäftigung in einem Kirchenkreis ist eine Einstellung im Sinne von § 42 a) MVG-EKD. Bei der erstmaligen Gestellung an einen Kirchenkreis ist daher auch die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises im Rahmen der Regelungen des MVG-EKD zu beteiligen.
  • Beteiligungspflichtige Entscheidungen, die die Modalitäten der Arbeitsbedingungen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der MAV des Kirchenkreises, da die Diakon*innen bezüglich ihrer Arbeitsleistung dem Weisungsrecht der Kirchenkreises unterliegen.
  • Im Fall eines Stellenwechsels ist sowohl die Mitarbeitervertretung des abgebenden Kirchenkreises als auch die Mitarbeitervertretung des aufnehmenden Kirchenkreises zu beteiligen. Denn mitarbeitervertretungsrechtlich handelt es sich bei dem Stellenwechsel um eine Versetzung nach § 46 Buchst. d MVG-EKD.

Absatz 6

Mangels einer ausdrücklichen Regelung im MVG-EKD unterliegt nicht der Abschluss eines Gestellungsvertrages selbst der Mitbestimmung, sondern nur die daraus folgenden Entscheidungen über den Einsatz (siehe die Aufzählung oben).