➌ Amt der öffentlichen Verkündigung

Absatz 1

Diakon*innen werden zu Beginn ihres Dienstes durch den*die Regionalbischöf*in eingesegnet. Die Einsegnung setzt den Abschluss einer Ausbildung nach den gesetzlich geregelten Anstellungsvoraussetzungen voraus. Eingesegnet werden kann, wer in einem Beschäftigungsverhältnis als Diakon*in zur Landeskirche oder zu einer selbständigen diakonischen oder anderen Einrichtung steht, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung* zugeordnet ist oder wer ein solches Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hat.

* „Für weitere Dienste kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung durch Kirchengesetz geregelt werden.“ – Kirchenverfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 2020

Absatz 2

Das Diakoninnengesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für eine Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung, wie sie in Artikel 12 Abs. 4 der Kirchenverfassung vorgesehen ist.* Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer homiletisch-liturgischen Weiterbildung, die dem Umfang nach etwa dem Prädikant*innenkurs für theologisch Vorqualifizierte entspricht (Erlangung eines „Spezialmandats“ laut EKD-Text 137.1, S. 32-33). Sämtliche Diakon*innen haben die Möglichkeit, diesen bereits im ersten Dienstjahr zu absolvieren.**

* „Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.“ Dazu gehören z.B. alle Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werks sind sowie andere Einrichtungen, die nach Recht der EKD der Landeskirche zugeordnet sind.

** Derzeit wird geprüft, welche zur Berufung in das Amt der Verkündigung befähigenden Module (Theologie, Hermeneutik, Homiletik, Dogmatik …) in den unterschiedlichen Ausbildungs- und Studiengängen absolviert werden. Anhand dessen sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie genau PTQs inhaltlich aufgebaut werden und. in das erste Berufsjahr integriert werden könnten.

Absatz 3

Die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung erfolgt einmalig und unbefristet innerhalb eines Gottesdienstes. Sie berechtigt im Rahmen des jeweiligen dienstlichen Auftrags zur öffentlichen Wortverkündigung und zur selbständigen Leitung von Abendmahlsfeiern, ohne dass dafür eine Genehmigung durch das zuständige Pfarramt erforderlich ist. Die sich aus der Berufung ergebenden Rechte ruhen bei Dienstaufträgen, in denen die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht eingeschlossen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung besteht nicht.*

* Vgl. „ordnungsgemäß berufen“ Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis; Texte aus der VELKD Nr. 136, Hannover 2006

Absatz 4

Kasualien und nicht zielgruppenspezifische Gottesdienste und Andachten sind in der Regel pastorale Aufgaben, die Diakon*innen nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Pfarramt sowie mit im Vorfeld absolvierten Weiterbildungsmodulen durchführen dürfen, es sei denn, sie sind in der gültigen Dienstanweisung bereits aufgeführt.*

* z.B. Bestattungskurs, Fortbildung Konfirmationsgottesdienste, Taufkurs, …

Absatz 5

Diakon*innen, die keine Anstellung innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers haben, können sich im Rahmen eines Ehrenamtes als Diakon*in im Ehrenamt beauftragen lassen, wenn die Beauftragung an einen bestimmten Dienst in einer kirchlichen Körperschaft oder einer der Kirche zugeordneten kirchlichen Einrichtungen gebunden ist.