Absatz 2
Das Diakoninnengesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für eine Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung, wie sie in Artikel 12 Abs. 4 der Kirchenverfassung vorgesehen ist.* Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer homiletisch-liturgischen Weiterbildung, die dem Umfang nach etwa dem Prädikant*innenkurs für theologisch Vorqualifizierte entspricht (Erlangung eines „Spezialmandats“ laut EKD-Text 137.1, S. 32-33). Sämtliche Diakon*innen haben die Möglichkeit, diesen bereits im ersten Dienstjahr zu absolvieren.**
* „Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.“ Dazu gehören z.B. alle Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werks sind sowie andere Einrichtungen, die nach Recht der EKD der Landeskirche zugeordnet sind.
** Derzeit wird geprüft, welche zur Berufung in das Amt der Verkündigung befähigenden Module (Theologie, Hermeneutik, Homiletik, Dogmatik …) in den unterschiedlichen Ausbildungs- und Studiengängen absolviert werden. Anhand dessen sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie genau PTQs inhaltlich aufgebaut werden und. in das erste Berufsjahr integriert werden könnten.