Absatz 1
Alle Diakon*innen, die bisher bei anderen kirchlichen Körperschaften, insbesondere bei Kirchenkreisen beschäftigt sind, werden bis zum 31. Dezember 2028 in ein Anstellungsverhältnis zur Landeskirche übergeleitet. Das gilt auch für die Diakon*innen, deren Stellen ganz oder teilweise fremdfinanziert werden, z.B. durch Fördervereine.