➎ Überleitung auf die Anstellungsebene der Landeskirche

Absatz 1

Alle Diakon*innen, die bisher bei anderen kirchlichen Körperschaften, insbesondere bei Kirchenkreisen beschäftigt sind, werden bis zum 31. Dezember 2028 in ein Anstellungsverhältnis zur Landeskirche übergeleitet. Das gilt auch für die Diakon*innen, deren Stellen ganz oder teilweise fremdfinanziert werden, z.B. durch Fördervereine.

Absatz 2

Unberührt bleibt die Anstellung in rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen oder anderen rechtlich selbständigen Einrichtungen wie z.B. Bildungseinrichtungen. Um einen personellen Austausch zwischen der verfassten Kirche und anderen Formen kirchlichen Lebens zu fördern, wird aber angestrebt, künftig vermehrt eine Personalgestellung landeskirchlich angestellter Diakon*innen zu diakonischen oder anderen rechtlich selbständigen Formen kirchlichen Lebens zu ermöglichen. Das entspricht der von der Kirchenverfassung (Art. 3 Abs. 1) gewollten Unterstützung und Förderung anderer Formen kirchlichen Lebens, setzt aber eine Klärung noch offener Fragen voraus, wie z.B. eine Klärung der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines damit ggf. einhergehenden Leistungsaustauschs.

Absatz 3

Nicht übergeleitet werden Personen, die als Diakon*innen ausgebildet sind, aber im kirchlichen Dienst eine andere Tätigkeit ausüben, z.B. als Fundraiser*in oder Öffentlichkeitsbeauftragte*r. Bei einem Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis als Diakon*in steht diesen Personen aber eine landeskirchliche Anstellung offen.

Absatz 4

Bei Personen, die als Diakon*innen in einer landeskirchlichen Einrichtung beschäftigt sind, ist keine Überleitung erforderlich, weil die Landeskirche bereits Anstellungsträger ist. Mit ihnen wird das bestehende Dienstverhältnis unverändert fortgesetzt.

Absatz 5

Die Überleitung in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche erfolgt innerhalb eines Zeitkorridors bis 31. Dezember 2028 (Ende des Planungszeitraums nach dem Finanzausgleichsgesetz) im Rahmen einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Diakon*innen, die innerhalb dieses Zeitraums das gesetzliche Ruhestandsalter erreichen, können von einer Überleitung ausgenommen werden. Diese Voraussetzung trifft auf alle Diakon*innen zu, die vor dem 1. Mai 1962 geboren sind.

Absatz 6

Der Wechsel der Anstellungsträgerschaft wird lückenlos vollzogen, indem zeitgleich mit dem bisherigen Anstellungsträger ein Auflösungsvertrag geschlossen und mit der Landeskirche ein neuer Dienstvertrag eingegangen wird. Dabei wird an dem bisherigen Einsatzort, dem bisherigen Vertragsinhalt sowie an der bisherigen Stellenbeschreibung festgehalten, so dass sämtliche Vertragsinhalte fortbestehen. Nach den Erfahrungen zurückliegender Prozesse zur Überleitung von Beschäftigungsverhältnissen wird ungeachtet dessen eine motivierende Begleitung der Diakon*innen erforderlich sein.

Absatz 7

Ab dem Inkrafttreten des DiakG können andere kirchliche Körperschaften als die Landeskirche keine Beschäftigungsverhältnisse als Diakon*in mehr begründen.

Absatz 8

Bei einer Überleitung in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche wird der erworbene tarifrechtliche Besitzstand in vollem Umfang gewahrt. Eine solche Besitzstandswahrung, die im bisherigen Stellungnahmeverfahren durchweg befürwortet wurde, ist schon nach den bestehenden Regelungen der Dienstvertragsordnung weitgehend gewährleistet. Da sowohl die bisherigen Anstellungsträger als auch die Landeskirche als künftiger Anstellungsträger die Dienstvertragsordnung anwenden, gelten sie im Sinne des Tarifrechts gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 DienstVO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L als „derselbe“ Arbeitgeber. Daraus folgt, dass einschlägige Beschäftigungszeiten beim vorigen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung in vollem Umfang berücksichtigt werden. Für etwaige Besitzstände, die von den bisherigen Regelungen nicht umfasst sind (z.B. der Erhalt von Orts- oder Familienzuschlägen oder anrechnungsfähige Dienstzeiten für Dienstjubiläen nach BAT) wird die Arbeitgeberseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ergänzende Regelungen beantragen.