➏ Personalgestellung

Absatz 1

Die von der Landeskirche angestellten Diakon*innen werden von der Landeskirche im Rahmen einer Personalgestellung bei den Kirchenkreisen beschäftigt. Die Modalitäten der Personalgestellung zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen (Einsatzstellen) werden in einem Gestellungsvertrag geregelt.

Absatz 2

Der Einsatzbereich innerhalb des Kirchenkreises wird im Rahmen der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung (siehe unter 7.) konkretisiert. Dies bietet die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, die Stellen und ihre jeweiligen Zuschnitte attraktiv auszugestalten.

Absatz 3

Der Dienstort wird im Dienstvertrag zwischen dem*der Diakon*in und der Landeskirche nicht festgelegt. Diese Festlegung erfolgt stattdessen entsprechend dem jeweils geltenden Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis in der Niederschrift zum Nachweisgesetz.

Absatz 4

Arbeitsrechtlich ist es nicht möglich, die Beschäftigung bei einem Kirchenkreis als Versetzung zu qualifizieren. Denn nach § 4 TV-L kommt eine Versetzung zu einem anderen Rechtsträger nicht in Betracht, sondern nur eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle bzw. zu einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers. Mitarbeitervertretungsrechtlich gilt eine andere Rechtslage (siehe unter 10.).

Absatz 5

Im Rahmen des Gestellungsvertrages gilt zwischen der Landeskirche und dem jeweiligen Kirchenkreis folgende Zuständigkeitsverteilung:

  • Die den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffenden materiellen Entscheidungsbefugnisse wie z.B. Kündigung, Abmahnung, Beschäftigungsumfang und Eingruppierung verbleiben bei der Landeskirche, für die jeweils das Landeskirchenamt handelt.
  • Bezüglich ihrer Arbeitsleistung unterliegen die Diakon*innen dem Weisungsrecht der Dienststellenleitungen der Kirchenkreise. Zuständig sind also die Kirchenkreisvorstände bzw. die Superintendent*innen als deren Vorsitzende (siehe unter 12.).
  • Die Landeskirche ist verpflichtet, den Gestellungsvertrag mit dem Kirchenkreis zu kündigen, wenn die*der gestellte Diakon*in in einem Auswahlverfahren für eine Stelle in einem anderen Kirchenkreis oder in einer landeskirchlichen Einrichtung ausgewählt wurde.
  • Im Übrigen ist die Landeskirche nicht berechtigt, den Gestellungsvertrag von sich aus zu beenden. Sie kann die gestellten Diakon*innen im Interesse ihrer beruflichen Weiterentwicklung jedoch auf zu besetzende Stellen hinweisen oder sie in einem Besetzungsverfahren vorschlagen (siehe 7.). Bei eventuellen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenkreis und dem*der Diakon*in wird im Einvernehmen zwischen der betroffenen Person, der Landeskirche und dem betroffenen Kirchenkreis nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels gesucht.
  • Gestellungsverträge können nur mit Kirchenkreisen abgeschlossen werden. Andere kirchliche Körperschaften wie z.B. Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände oder Gesamtkirchengemeinden kommen als Partner eines Gestellungsvertrages nicht in Betracht. Eine Personalgestellung scheidet ebenfalls aus für Fördervereine und andere privatrechtlich organisierte juristische Personen.