Absatz 1
Die von der Landeskirche angestellten Diakon*innen werden von der Landeskirche im Rahmen einer Personalgestellung bei den Kirchenkreisen beschäftigt. Die Modalitäten der Personalgestellung zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen (Einsatzstellen) werden in einem Gestellungsvertrag geregelt.