➐ Verfahren der Anstellung / Stellenwechsel

Absatz 1

Ist in einem Kirchenkreis eine freie Diakon*innen-Stelle zu besetzen, teilt der Kirchenkreis dem Landeskirchenamt mit, wie das Profil der Stelle gestaltet sein soll und welche fachlichen und persönlichen Anforderungen mit der Stelle verbunden sind. Er übermittelt dem Landeskirchenamt zur weiteren einvernehmlichen Abstimmung einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung.

Absatz 2

Bei besonderen Stellenprofilen (siehe unter 11.) bedarf es einer konkretisierten Stellenbeschreibung, um die Stelle individuell bewerten und die tariflich zutreffende Eingruppierung festlegen zu können.

Absatz 3

Das Abstimmungsverfahren vor der Stellenausschreibung entspricht nicht nur der gemeinsamen Verantwortung von Landeskirche und Kirchenkreis als Arbeitgeber und Einsatzstelle. Er soll gleichzeitig sicherstellen, dass der Stellenzuschnitt auch aus der Perspektive der Landeskirche als Arbeitgeber dem Ziel einer attraktiven Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Diakon*innen entspricht. Dem in der Vergangenheit mitunter beklagten Problem einer zu weit reichenden Stellenzersplitterung kann dadurch vorgebeugt werden, ohne dass die Gestaltungsfreiheit der Kirchenkreise unnötig eingeschränkt wird. Gleichzeitig wird damit auch der Verwaltungsaufwand vermieden, der bislang mit dem Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der Dienstanweisung verbunden ist.

Absatz 4

Die zu besetzende Stelle muss in jedem Fall ausgeschrieben werden. Stellenausschreibungen werden durch die Landeskirche auf der Internet-Seite www.freie-diakoninnenstellen.de veröffentlicht.

Absatz 5

Die Bewerbungen gehen beim Landeskirchenamt ein. Das Landeskirchenamt prüft, ob die Bewerber*innen über die für die Stelle erforderlichen Anstellungsvoraussetzungen verfügen. Sämtliche Bewerbungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, leitet das Landeskirchenamt an den Kirchenkreisvorstand weiter. Es kann dabei Empfehlungen abgeben, welche Bewerber*innen eingeladen werden sollen, und es kann das Feld der vorliegenden Bewerbungen durch eigene Vorschläge aus dem Bestand der bereits landeskirchlich angestellten Diakon*innen ergänzen. Wenn keine Bewerbungen eingegangen sind, kann das Landeskirchenamt dem Kirchenkreis eigene Vorschläge übermitteln.

Absatz 6

Die weitere Gestaltung des Auswahlverfahrens einschließlich der Durchführung der Auswahlgespräche fällt in die Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes oder eines aus seiner Mitte zu bildenden Personalausschusses.

Absatz 7

Die Auswahlgespräche finden vor Ort statt. Eine Vertretung des Landeskirchenamtes ist berechtigt, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Bewerbungen von Personen in die Auswahl genommen werden, die noch nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Landeskirche stehen. Denn für eine erstmalige Anstellung im landeskirchlichen Dienst liegt die Letztverantwortung beim Landeskirchenamt. Bei erstmaligen Anstellungen kann das Landeskirchenamt daher einer Anstellung widersprechen.

Absatz 8

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilt der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt seine Auswahlentscheidung mit und beantragt die Gestellung bzw. Neuanstellung und Gestellung der ausgewählten Person. Das Landeskirchenamt nimmt die Neuanstellung und/oder Personalgestellung vor.

Absatz 9

Nur bei einer Neuanstellung und erstmaligen Gestellung an den Kirchenkreis gilt die übliche sechsmonatige Probezeit, die durch das LKA begleitet werden kann.