➋ Anstellungsvoraussetzungen

Absatz 1

Anstellungsvoraussetzungen, um als Diakon*in in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu arbeiten, sind die Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche (nach den Regelungen des Mitarbeitendengesetzes) sowie der erfolgreiche Abschluss eines landeskirchlich anerkannten Studien- oder Ausbildungsgangs nach Niveau 6 des DQR (Deutscher Qualitätsrahmen).

Absatz 2

Die große inhaltliche Breite der Ausbildungsgänge an Hoch-, Fach- und Bibelschulen sowie die dort jeweils unterschiedlich gesetzten Prioritäten in Bezug auf Ausbildungsinhalte und auch die Vorqualifizierungen von Quereinsteiger*innen aus völlig anderen Berufen können für Anstellungsträger*innen auch im Hinblick auf die Arbeit in interprofessionellen Teams und des Fachkräftemangels von großem Interesse sein.

Absatz 4

Nach Abschluss der Studiengänge ist grundsätzlich ein Berufsanerkennungsjahr zu absolvieren. Absolvent*innen in der Regelausbildung an der Fakultät V der Hochschule Hannover durchlaufen ein Integriertes Berufsanerkennungsjahr (IBA). Das IBA wird in landeskirchlicher Trägerschaft durchgeführt. Arbeitsrechtlich stellt das IBA ein Ausbildungsverhältnis dar. Den Absolvent*innen des IBA wird nach dessen erfolgreichem Abschluss ein Beschäftigungsverhältnis zur Landeskirche angeboten, das zunächst auf zwei Jahre befristet ist und danach in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden kann.

Absatz 5

Als gleichwertig angesehen werden kann eine mindestens dreijährige Fachschulausbildung an einer landeskirchlich anerkannten Ausbildungsstätte oder eine mindestens zweijährige Ausbildung zum/zur Diakon*in in Verbindung mit einer staatlichen Qualifikation als Erzieher*in oder Sozialarbeiter*in. Abschlüsse solcher Fachschulen (ohne Hochschulabschluss) sollen durch ein landeskirchlich begleitetes Anerkennungsjahr mit einem internen Beurteilungsverfahren und müssen durch eine entsprechende Aufbauausbildung mit abschließendem Kolloquium ergänzt werden. In dieser Aufbauausbildung soll auch die FEA-Pflicht erfüllt werden. Nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung können die Diakon*innen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur Landeskirche übernommen werden.

Absatz 6

Das Landeskirchenamt kann darüber hinaus andere Ausbildungen anerkennen, wenn sie einem der o.g. Ausbildungsgänge als gleichwertig anzusehen sind oder sie durch entsprechende Aufbauausbildungen, Weiterqualifizierungsmaßnahmen oder eine Ergänzungsausbildung einer solchen gleichgestellt werden können. Einzelheiten werden durch die ergänzende Rechtsverordnung und ggf. weitere Ausführungsbestimmungen geregelt.