Nicht übergeleitet werden Personen, die als Diakon*innen ausgebildet sind, aber im kirchlichen Dienst eine andere Tätigkeit ausüben, z.B. als Fundraiser*in oder Öffentlichkeitsbeauftragte*r. Bei einem Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis als Diakon*in steht diesen Personen aber eine landeskirchliche Anstellung offen.