Nicht übergeleitet werden Personen, die als Diakon*innen ausgebildet sind, aber im kirchlichen Dienst eine andere Tätigkeit ausüben, z.B. als Fundraiser*in oder Öffentlichkeitsbeauftragte*r. Bei einem Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis als Diakon*in steht diesen Personen aber eine landeskirchliche Anstellung offen.

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