Die Überleitung in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche erfolgt innerhalb eines Zeitkorridors bis 31. Dezember 2028 (Ende des Planungszeitraums nach dem Finanzausgleichsgesetz) im Rahmen einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Diakon*innen, die innerhalb dieses Zeitraums das gesetzliche Ruhestandsalter erreichen, können von einer Überleitung ausgenommen werden. Diese Voraussetzung trifft auf alle Diakon*innen zu, die vor dem 1. Mai 1962 geboren sind.