Bei einer Überleitung in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche wird der erworbene tarifrechtliche Besitzstand in vollem Umfang gewahrt. Eine solche Besitzstandswahrung, die im bisherigen Stellungnahmeverfahren durchweg befürwortet wurde, ist schon nach den bestehenden Regelungen der Dienstvertragsordnung weitgehend gewährleistet. Da sowohl die bisherigen Anstellungsträger als auch die Landeskirche als künftiger Anstellungsträger die Dienstvertragsordnung anwenden, gelten sie im Sinne des Tarifrechts gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 DienstVO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L als „derselbe“ Arbeitgeber. Daraus folgt, dass einschlägige Beschäftigungszeiten beim vorigen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung in vollem Umfang berücksichtigt werden. Für etwaige Besitzstände, die von den bisherigen Regelungen nicht umfasst sind (z.B. der Erhalt von Orts- oder Familienzuschlägen oder anrechnungsfähige Dienstzeiten für Dienstjubiläen nach BAT) wird die Arbeitgeberseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ergänzende Regelungen beantragen.