Das Landeskirchenamt kann darüber hinaus andere Ausbildungen anerkennen, wenn sie einem der o.g. Ausbildungsgänge als gleichwertig anzusehen sind oder sie durch entsprechende Aufbauausbildungen, Weiterqualifizierungsmaßnahmen oder eine Ergänzungsausbildung einer solchen gleichgestellt werden können. Einzelheiten werden durch die ergänzende Rechtsverordnung und ggf. weitere Ausführungsbestimmungen geregelt.