Mitarbeitervertretungsrechtlich sind Diakon*innen bei einer Anstellung auf der landeskirchlichen Ebene mit Gestellung für den konkreten Dienst in einem Kirchenkreis zwei Dienststellen zugeordnet, nämlich der Landeskirche und dem Kirchenkreis, in dem sie arbeiten. Um sicherzustellen, dass diese doppelte Zuordnung nicht mit einem Verlust von Beteiligungsrechten und dem Auftreten von Beteiligungslücken verbunden ist, steht ihnen wie bei anderen Personalgestellungen ausnahmsweise ein doppeltes Wahlrecht zu: zu einer landeskirchlichen Mitarbeitervertretung einerseits und zur Mitarbeitervertretung des jeweiligen Kirchenkreises andererseits.