Diakon*innen können damit, wie in den bisherigen Diskussionen immer wieder gefordert, sowohl einer landeskirchlichen Mitarbeitervertretung als auch der Mitarbeitervertretung ihres Beschäftigungs-Kirchenkreises angehören und sind zu beiden Mitarbeitervertretungen wahlberechtigt. Zur Klarstellung soll dieser Grundsatz in das landeskirchliche Gesetz zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD-AnwG) aufgenommen werden.

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