Die Zuordnung zur Mitarbeitervertretung des Beschäftigungs-Kirchenkreises ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD). Danach gelten Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, grundsätzlich als Mitarbeitende der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der sie tätig sind.

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