Die Zuordnung zur Mitarbeitervertretung des Beschäftigungs-Kirchenkreises ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD). Danach gelten Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, grundsätzlich als Mitarbeitende der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der sie tätig sind.