Gleichzeitig bestimmt § 2 Abs. 3 MVG-EKD, dass die rechtlichen Beziehungen dieser Mitarbeitenden zu der entsendenden Stelle unberührt bleiben. Und § 5 Abs. 1 MVG-EKD eröffnet die Möglichkeit, im landeskirchlichen Recht zu bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeiter*innen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. Aufgrund dieser Öffnungsklausel kann in das landeskirchliche Gesetz zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes eine Regelung aufgenommen werden, die für die Berufsgruppe der Diakon*innen die Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung vorsieht. Für diese gelten die allgemeinen Bestimmungen des MVG-EKD: Bei 469 Diakon*innen (Stand: 01.04.2022) besteht die Mitarbeitervertretung aus neun Mitgliedern (§ 8 Abs. 1 MVG-EKD), und nach § 20 Abs. 2 MVG-EKD besteht ein Anspruch auf Freistellungen im Umfang von zwei 0,5 Vollzeitäquivalenten.