Für die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung kommt es darauf an, welche Dienststelle faktisch die beteiligungspflichtige Entscheidung trifft:
- Die landeskirchliche Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle Maßnahmen, die das Grundverhältnis der Anstellung betreffen, wie z.B. Einstellung, Abmahnung, Kündigung, Eingruppierung und Beschäftigungsumfang.
- Auch die tatsächliche Beschäftigung in einem Kirchenkreis ist eine Einstellung im Sinne von § 42 a) MVG-EKD. Bei der erstmaligen Gestellung an einen Kirchenkreis ist daher auch die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises im Rahmen der Regelungen des MVG-EKD zu beteiligen.
- Beteiligungspflichtige Entscheidungen, die die Modalitäten der Arbeitsbedingungen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der MAV des Kirchenkreises, da die Diakon*innen bezüglich ihrer Arbeitsleistung dem Weisungsrecht der Kirchenkreises unterliegen.
- Im Fall eines Stellenwechsels ist sowohl die Mitarbeitervertretung des abgebenden Kirchenkreises als auch die Mitarbeitervertretung des aufnehmenden Kirchenkreises zu beteiligen. Denn mitarbeitervertretungsrechtlich handelt es sich bei dem Stellenwechsel um eine Versetzung nach § 46 Buchst. d MVG-EKD.