Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
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Absatz 6

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Mangels einer ausdrücklichen Regelung im MVG-EKD unterliegt nicht der Abschluss eines Gestellungsvertrages selbst der Mitbestimmung, sondern nur die daraus folgenden Entscheidungen über den Einsatz (siehe die Aufzählung oben).

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