Diakon*innen werden zu Beginn ihres Dienstes durch den*die Regionalbischöf*in eingesegnet. Die Einsegnung setzt den Abschluss einer Ausbildung nach den gesetzlich geregelten Anstellungsvoraussetzungen voraus. Eingesegnet werden kann, wer in einem Beschäftigungsverhältnis als Diakon*in zur Landeskirche oder zu einer selbständigen diakonischen oder anderen Einrichtung steht, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung* zugeordnet ist oder wer ein solches Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hat.