Das Diakoninnengesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für eine Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung, wie sie in Artikel 12 Abs. 4 der Kirchenverfassung vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer homiletisch-liturgischen Weiterbildung, die dem Umfang nach etwa dem Prädikant*innenkurs für theologisch Vorqualifizierte entspricht (Erlangung eines „Spezialmandats“ laut EKD-Text 137.1, S. 32-33). Sämtliche Diakon*innen haben die Möglichkeit, diesen bereits im ersten Dienstjahr zu absolvieren.

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