Die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung erfolgt einmalig und unbefristet innerhalb eines Gottesdienstes. Sie berechtigt im Rahmen des jeweiligen dienstlichen Auftrags zur öffentlichen Wortverkündigung und zur selbständigen Leitung von Abendmahlsfeiern, ohne dass dafür eine Genehmigung durch das zuständige Pfarramt erforderlich ist. Die sich aus der Berufung ergebenden Rechte ruhen bei Dienstaufträgen, in denen die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht eingeschlossen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung besteht nicht.