Arbeitsrechtlich ist es nicht möglich, die Beschäftigung bei einem Kirchenkreis als Versetzung zu qualifizieren. Denn nach § 4 TV-L kommt eine Versetzung zu einem anderen Rechtsträger nicht in Betracht, sondern nur eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle bzw. zu einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers. Mitarbeitervertretungsrechtlich gilt eine andere Rechtslage (siehe unter 10.).