Im Rahmen des Gestellungsvertrages gilt zwischen der Landeskirche und dem jeweiligen Kirchenkreis folgende Zuständigkeitsverteilung:

  • Die den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffenden materiellen Entscheidungsbefugnisse wie z.B. Kündigung, Abmahnung, Beschäftigungsumfang und Eingruppierung verbleiben bei der Landeskirche, für die jeweils das Landeskirchenamt handelt.
  • Bezüglich ihrer Arbeitsleistung unterliegen die Diakon*innen dem Weisungsrecht der Dienststellenleitungen der Kirchenkreise. Zuständig sind also die Kirchenkreisvorstände bzw. die Superintendent*innen als deren Vorsitzende (siehe unter 12.).
  • Die Landeskirche ist verpflichtet, den Gestellungsvertrag mit dem Kirchenkreis zu kündigen, wenn die*der gestellte Diakon*in in einem Auswahlverfahren für eine Stelle in einem anderen Kirchenkreis oder in einer landeskirchlichen Einrichtung ausgewählt wurde.
  • Im Übrigen ist die Landeskirche nicht berechtigt, den Gestellungsvertrag von sich aus zu beenden. Sie kann die gestellten Diakon*innen im Interesse ihrer beruflichen Weiterentwicklung jedoch auf zu besetzende Stellen hinweisen oder sie in einem Besetzungsverfahren vorschlagen (siehe 7.). Bei eventuellen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenkreis und dem*der Diakon*in wird im Einvernehmen zwischen der betroffenen Person, der Landeskirche und dem betroffenen Kirchenkreis nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels gesucht.
  • Gestellungsverträge können nur mit Kirchenkreisen abgeschlossen werden. Andere kirchliche Körperschaften wie z.B. Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände oder Gesamtkirchengemeinden kommen als Partner eines Gestellungsvertrages nicht in Betracht. Eine Personalgestellung scheidet ebenfalls aus für Fördervereine und andere privatrechtlich organisierte juristische Personen.

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