Grundlage der Verrechnung ist – ähnlich wie bei den Pfarrstellen – ein aus dem Arbeitgeberbrutto auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 zu berechnender Durchschnittsbetrag. Sollte es perspektivisch Stellen geben, die nach EG 11 bewertet sind (siehe unter 11.), wird bei der Verrechnung der Personalkosten mit der Gesamtzuweisung ein Zuschlag auf den Verrechnungsbetrag erhoben.