Zu verrechnen sind alle im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises vorgesehenen und tatsächlich besetzten Stellen. Bei Vakanzen stehen die Mittel aus der Gesamtzuweisung den Kirchenkreisen daher wie bisher zu Verfügung.
Zu verrechnen sind alle im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises vorgesehenen und tatsächlich besetzten Stellen. Bei Vakanzen stehen die Mittel aus der Gesamtzuweisung den Kirchenkreisen daher wie bisher zu Verfügung.