Nur bei einer Neuanstellung und erstmaligen Gestellung an den Kirchenkreis gilt die übliche sechsmonatige Probezeit, die durch das LKA begleitet werden kann.
Nur bei einer Neuanstellung und erstmaligen Gestellung an den Kirchenkreis gilt die übliche sechsmonatige Probezeit, die durch das LKA begleitet werden kann.